Was sich im neuen Jahr für Fondsanleger steuerlich ändert
So mancher Fondsinvestor dürfte sich um die Jahreswende wundern, warum von seinem Giro- oder
Verrechnungskonto ein Betrag wegen „Fondsbesteuerung“ abgebucht wurde. Der Grund liegt in der
Investmentsteuerreform. Die trat im Kern zwar schon 2018 in Kraft, doch zwei Änderungen greifen
erst mit Beginn des neuen Jahres. Leider lässt sich zusammenfassend sagen, dass die Steuererklärung
für Fondsanleger damit nicht einfacher wird.
Die Abbuchung betrifft die nun fällige Vorabpauschale auf die Wertentwicklung thesaurierender oder
teilweise ausschüttender Fonds. Sie wird nach einer fixen Formel berechnet und direkt von der Bank
eingezogen – es sei denn, ein Freistellungsauftrag deckt den Betrag ab oder eine
Nichtveranlagungsbescheinigung wurde vorgelegt. Zudem muss der Fonds natürlich auch einen
Wertzuwachs erzielt haben, der oberhalb der bereits ausgeschütteten Erträge lag. Die weitere
Neuerung betrifft die Frist, innerhalb derer die Anleger ihre Jahressteuerbescheinigung für das
abgelaufene Jahr erhalten: Nachdem sie zuvor im Februar ablief, haben die Banken in diesem Jahr bis
zum 30. April Zeit.