Im Zweifel besser die Polizei verständigen
Eine Autofahrerin war an einem Novemberabend im letzten Jahr auf regennasser Fahrbahn ins
Schleudern gekommen und gegen eine Warnbake geschleudert. In der Dunkelheit stellte sie lediglich
einen leichten Schaden an ihrem Außenspiegel fest. Die Polizei hinzuzuziehen hielt sie deshalb nicht
für nötig – und fuhr nach Hause. Erst am nächsten Tag bemerkte sie Kratzer an ihrem Fahrzeug und
erstattete eine polizeiliche Meldung. Ein Sachverständiger taxierte daraufhin den Schaden auf 10.400
Euro.
Zwar hatte die Fahrerin eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, doch der Versicherer warf ihr
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor. So habe beispielsweise ihre Fahrtüchtigkeit nicht amtlich
festgestellt werden können. Damit liege eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor, die den
Versicherer von seiner Leistungspflicht entbinde. Dieser Auffassung folgten auch das Landgericht
Kleve und im Berufungsverfahren das Oberlandesgericht Düsseldorf. Sie sahen die Fahrerin zudem
wegen einer möglichen Beschädigung der Warnbake in der Pflicht, die Polizei zu rufen. Den
Fahrzeugschaden muss die Verunfallte nun aus eigener Tasche bezahlen.